04.04.2023Fachbeitrag

Vergabe 1370

OLG Koblenz konkretisiert Beschaffungsautonomie

Der Auftraggeber darf entscheiden, was er beschafft. Das Vergaberecht regelt nur das „Wie“ (OLG Koblenz, 12.10.2020, Verg 8/20).

Vergaberecht regelt Verfahren, nicht Leistungsinhalt

Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers erstreckt sich auf Art, Menge und Qualität der Leistung. Das Vergaberecht regelt nur die Art und Weise der Beschaffung.

Sachliche, nicht willkürliche Gründe für Auftragsgegenstand

Der Auftraggeber muss den Auftragsgegenstand allerdings sachlich, objektiv und nachvollziehbar bestimmen. Der Auftraggeber darf den Auftragsgegenstand weder willkürlich festlegen noch damit Bieter diskriminieren. Er muss alle maßgeblichen Tatsachen ermittelt, berücksichtigt und angemessen bewertet haben. Außerdem darf er nur auftragsbezogene Gründe in seine Erwägungen einbeziehen.

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