Recht auf personalisierte E-Mail-Adressen für Betriebsratsmitglieder: LAG Niedersachsen stärkt Ansprüche einzelner Betriebsräte
Update Arbeitsrecht Juni 2025
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.4.2025 – 17 TaBV 62/24
Moderne Kommunikationsmittel sind für die effektive Arbeit von Betriebsräten unerlässlich. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Beschluss vom 25. April 2025 (Az. 17 TaBV 62/24) klargestellt, dass einzelne Betriebsratsmitglieder einen eigenständigen Anspruch auf die Bereitstellung personalisierter E-Mail-Adressen durch die Arbeitgeberin haben – und zwar auch ohne vorherigen Gremienbeschluss.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall stellte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat lediglich eine allgemeine E-Mail-Adresse unter der eigenen Domain der Arbeitgeberin zur Verfügung.
Einzelne Betriebsratsmitglieder verlangten von der Arbeitgeberin zusätzlich die Einrichtung personalisierter E-Mail-Adressen, die auch das Senden und Empfangen von E-Mails außerhalb der unternehmenseigenen Domain ermöglichten. Die Betriebsräte gaben an, für ihre Tätigkeit eine vertrauliche und direkte Kommunikation mit den Arbeitnehmern für erforderlich zu halten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und verwies darauf, dass Ansprüche auf Sachmittel nur dem Betriebsrat als Gesamt-Gremium zustünden und ein entsprechender Gremienbeschluss fehle. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht die Anträge zunächst ab.
Entscheidung des LAG Niedersachsen
Das LAG Niedersachsen gab den Betriebsratsmitgliedern Recht. Es stellte klar, dass auch einzelne Mitglieder des Betriebsrats eigene Ansprüche auf die Bereitstellung von Sachmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG geltend machen können, sofern diese für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Wenn das Betriebsratsmitglied in eigener Verantwortung handelt, ist dafür auch ein Gremienbeschluss nicht notwendig.
Die Bereitstellung personalisierter E-Mail-Adressen – auch für die Kommunikation außerhalb der unternehmenseigenen Domain – sei für eine zeitgemäße, effiziente und vor allem vertrauliche Kommunikation mit Arbeitnehmern und Dritten erforderlich. Die Nutzung einer allgemeinen Betriebsratsadresse reiche hierfür nicht aus, da eine vertrauliche Kontaktaufnahme nicht gewährleistet sei. Die Kosten für die Einrichtung solcher E-Mail-Adressen durch die Arbeitgeberin seien zudem gering und stünden dem Anspruch nicht entgegen.
Praxishinweis
Das Urteil des LAG Niedersachsen unterstreicht erneut die Bedeutung moderner Kommunikationsmittel für die Betriebsratsarbeit. Arbeitgeber müssen Betriebsratsmitgliedern auf deren Verlangen personalisierte E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein Gremienbeschluss ist hierfür nicht erforderlich. Die Entscheidung stärkt daher die Rechte einzelner Betriebsratsmitglieder.