18.12.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Dezember 2019

Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderung der Entsenderichtlinie

Im November 2019 hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der ursprünglichen Entsenderichtlinie vorgelegt. Dieser Entwurf sieht einige Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) vor.

§ 2 des AEntG betrifft die auch für entsendete Arbeitnehmer zwingend anzuwendende Arbeitsbedingungen. Zwingend sind bisher Vorschriften über „Mindestentgeltsätze“. In Zukunft sollen Regelungen über die „Entlohnung“ anzuwenden sein. Klargestellt wird zukünftig zudem, dass die betriebliche Altersvorsorge nicht Teil der Entlohnung ist. Gem. § 2 Nr. 5 des AEntG-Entwurf hat der Arbeitgeber bei den von ihm zur Verfügung gestellten Unterkünften die hierfür in den entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geltenden Anforderungen zu beachten. Nach dem Referentenentwurf soll nunmehr das inländische Recht bzgl. Zulagen und Kostenerstattungen zur Deckung der Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zwingend anzuwenden sein. 
 
Neu eingefügt in das Arbeitnehmerentsendegesetz werden §§ 2a und 2b AEntG-Entwurf. In § 2a AEntG-Entwurf wird der Begriff der Entlohnung definiert und Beispiele für Vergütungsbestandteile aufgezählt. In § 2b AEntG-Entwurf soll in Zukunft die Anrechenbarkeit von Entsendezulagen geregelt werden. Im Entwurf wird klargestellt, wann Entsendezulagen auf die Entlohnung im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes anzurechnen sind und wann nicht. Dies soll z.B. nicht möglich sein bei Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Im Zweifel, wenn nicht feststeht, ob es sich um die Erstattung von Kosten handelt, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind, kann die Zulage nicht auf die Entlohnung angerechnet werden.

Für Langzeitentsandte, das heißt für Arbeitnehmer, die für eine längere Dauer als zwölf Monate entsandt sind, sollen die Arbeitsbedingungen aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und aus den am Beschäftigungsort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit wenigen Ausnahmen, anzuwenden sein. Der Zeitraum von zwölf Monaten soll jedoch auf 18 Monate verlängerbar sein.

Sonderregelungen gibt es für Erstmontage- oder Einbauarbeiten im Rahmen eines Liefervertrages durch entsandte Arbeitnehmer von nicht mehr als acht Tagen im Jahr. In diesem Fall sollen unter anderem die Regelungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AEntG-Entwurf, zur Entlohnung und zum bezahlten Mindestjahresurlaub, nicht gelten. 

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