Referenz: Hauptsache ähnlich
Vergabe 1536
OLG Jena, 19.02.2025, Verg 10/24
Als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers kann der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge verlangen. Auch laufende und rechtswidrig vergebende Aufträge eignen sich als Referenz.
Ähnlichkeitsmaßstab
Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass geforderte Referenzleistungen der ausgeschriebenen Leistung ähneln. Sie müssen Rückschlüsse auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bewerbers ermöglichen.
Noch laufender Auftrag als Referenz
Der Auftraggeber kann die Eignung auch beurteilen, wenn die Referenzleistung noch nicht abgeschlossen ist. Der Vergabesenat hält es für ausreichend, wenn die Leistung bereits seit längerer Zeit erbracht wird. Der Wortlaut „früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge“ (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV)ist dementsprechend weit auszulegen.
Rechtswidrig vergebender Auftrag als Referenz
Außerdem ist unerheblich, ob der Referenzauftrag auf einem festgestellt vergaberechtswidrigen Verfahren beruht. Die Befähigung zur Leistungserbringung ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Beauftragung. Zudem soll der Vergaberechtsverstoß eines Auftraggebers nicht dem Bewerber angelastet werden.