29.11.2021Fachbeitrag

Vergabe 1219

Reiner Pachtvertrag unterfällt nicht dem Vergaberecht

Ein Pachtvertrag unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn der Pächter gegenüber dem Auftraggeber keine Dienstleistung übernimmt (OLG Schleswig, 16.09.2021, 54 Verg 1/21). 

Keine Beschaffung bei Pachtvertrag  

Bei reinen Pachtverträgen beschafft der Auftraggeber nichts, sondern bietet selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen. Hier schloss der Auftraggeber im Wege eines Vergabeverfahrens mit dem Bieter einen Pachtvertrag über ein Café für ein Jahr. Die Parteien verlängerten den Vertrag mehrfach, zuletzt um weitere 20 Jahre. Die Antragstellerin griff die Vertragsverlängerungen an, weil ihrer Ansicht nach der Auftraggeber den Verlängerungsvertrag hätte öffentlich ausschreiben müssen.

Öffentlicher Auftrag bei zusätzlichen Verpflichtungen 

Gegen einen reinen Pachtvertrag und für einen öffentlichen Auftrag spricht, wenn der Auftraggeber und Bieter zusätzliche Verpflichtungen des Bieters vereinbaren, etwa wenn der Bieter für den Auftraggeber bestimmte Gäste versorgen oder konkrete Veranstaltungen durchführen muss. 

Schlüssigkeit der Antragsbefugnis 

Im gleichen Kontext sprach das Gericht der Antragstellerin die Antragsbefugnis ab. Für die Antragsbefugnis in einem Nachprüfungsverfahren muss die Antragstellerin ein Interesse an dem Auftrag darlegen. Gegen ein solches Interesse spricht, wenn die Antragstellerin nicht schlüssig darlegen kann, welches Geschäft sie eigentlich betreibt und ob der umstrittene Vertrag zu ihrem Geschäft gehören würde. 

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