28.03.2022Fachbeitrag

Vergabe 1250

Rügeobliegenheit unterhalb der EU-Schwellenwerte

Auch bei der Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte ist der Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen (OLG Zweibrücken, 13.09.2021, 1 U 93/20).

Antrag auf Primärrechtsschutz unzulässig

Ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn der Bieter den Ausschluss seines Angebotes nicht rechtzeitig als vergaberechtswidrig rügt. 

Pflicht zur Rücksichtnahme und Loyalität

Bieter sind während des Vergabeverfahrens zur besonderen Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Denn durch die Teilnahme an der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags entsteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts- und Schutzpflichten. 

Orientierung an § 160 Abs. 3 GWB

Die maßgeblichen Anforderungen an die Rügeobliegenheit oberhalb der Schwellenwerte nach § 160 Abs. 3 GWB gelten auch für Bieter bei der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.