Strenge Anforderungen an gebündelte Vergaben
Vergabe 1575
BayObLG, 10.09.2025, Verg 6/25
Das BayObLG grenzt Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab und verlangt genau dargelegte Argumente gegen losweise Vergaben.
Parkleitsystem keine Bauleistung
Hat ein Öffentlicher Auftrag sowohl Bau- als auch Liefer- und Dienstleistungen zum Gegenstand, ist der Hauptgegenstand des Auftrags anhand der rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtumstände zu ermitteln. Die Wertanteile haben dabei nur eine Orientierungs- und Kontrollfunktion.
Ist eine Fachlosbildung möglich, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht. Der Auftraggeber hat sich mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegensprechenden Gründen intensiv auseinanderzusetzen. Er hat die widerstreitenden Belange abzuwägen. Die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe müssen nicht nur anerkennswert sein, sondern überwiegen.
Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand sowie ein höherer Aufwand bei der Gewährleistung kann eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen.
Der Umstand, dass die Losaufteilung zu einer Verzögerung von mehreren Monaten führt, vermag eine Gesamtvergabe allein nicht zu begründen. Gleiches gilt für das mit einer Losaufteilung verbundene Kostenrisiko.