Trennen von Eignungs- und Zuschlagskriterien
Vergabe 1578
BayObLG, 26.06.2025, Verg 4/25 e
Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen Bieterwissen. Ein Verstoß ist objektiv erkennbar; der Bieter muss ihn rügen.
Entweder Eignungs- oder Zuschlagskriterium
Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine vom Bieter angegebene Referenz nicht doppelt berücksichtigen, um die Eignung zu bewerten und sie gleichzeitig im Rahmen der Zuschlagskriterien heranziehen. Der Auftraggeber hatte die „Leistungsfähigkeit“ als Zuschlagskriterium festgelegt.
Rügepräklusion bei objektiver Erkennbarkeit
Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, der die übliche Sorgfalt anwendet, als Vergaberechtsverstoß erkennbar. Ein Bieter wisse, dass die Eignung und die Zuschlagskriterien zu unterscheiden sind. Es kommt allein auf die laienhafte rechtliche Wertungsmöglichkeit an. Ein Bieter muss einen solchen Verstoß bis zum Ablauf der Angebotsfrist rügen, um nicht mit seinem Antrag präkludiert zu sein.
Erkennbarkeitshorizont in der Rechtsprechung
Das Bayerische Oberste Landesgericht folgt damit dem EuGH: Es kommt nicht darauf an, ob der einzelne Bieter persönlich den Fehler im Vergabeverfahren bemerkt hat oder bemerken konnte. Maßgebend ist nur, ob ein durchschnittlich erfahrener Bieter den Fehler erkennen konnte.