Umgang mit herstellerbezogenem Leistungsverzeichnis
Vergabe 1597
Kammergericht, 30.01.2024, 9 U 110/21
Ein Ingenieurbüro ist nicht aufgrund eines fehlerhaft erstellten herstellerbezogenen Leistungsverzeichnisses schadensersatzpflichtig, wenn der Auftraggeber selbst vergaberechtswidrig handelt.
Vergaberechtswidriges Nachverhandeln
Erkennt der Auftraggeber ein fehlerhaft erstelltes herstellerbezogenes Leistungsverzeichnis, kann er das Vergabeverfahren teilaufheben und die herstellerbezogene Angabe entfernen. Verhandelt er stattdessen mit einem Bieter nach, damit das Angebot dem Leistungsverzeichnis entspricht und zuschlagsfähig wird, ist für ein Nachprüfungsverfahren nicht das Ingenieurbüro schadensersatzpflichtig. Den Auftraggeber trifft ein überwiegendes Mitverschulden.
Keine Rechtspflicht zur Aufhebung
Bieter müssen ihr Recht auf eine produktneutrale Ausschreibung durch entsprechende Rügen und Nachprüfungsanträge geltend machen. Hebt der Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht aufgrund einer Rüge, sondern von Amts wegen aufgrund des herstellerbezogenen Leistungsverzeichnisses auf, liegt dies in seiner Verantwortung und nicht an einer vergaberechtlichen Pflicht.
Vermeidbare Mehrkosten
Die dabei entstehenden Mehrkosten durch die Aufhebung und Neuausschreibung des Vergabeverfahrens sind vermeidbar. Der Auftraggeber kann diese nicht von dem Ingenieurbüro verlangen, das das fehlerhafte Leistungsverzeichnis erstellt hat.
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