11.11.2025 Fachbeitrag

Unzulässige Direktvergaben können Beihilfen gefährden

Vergabe 1582, Beihilfe 102

EuGH, Urteil vom 11.09.2025,C-59/23 P

Zu Beihilfen für einen ungarischen Reaktor mit russischer Beteiligung: Verstößt ein Beihilfeempfänger im geförderten Projekt gegen Vergaberecht, kann die Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

EuGH stoppt Subventionen für ungarisches Atomprojekt

Der EuGH hat im langjährigen Streit über die ungarischen Beihilfen für das Atom-Projekt Paks II entschieden, das mit russischer Hilfe realisiert wird. Im März 2017 genehmigte die EU-Kommission die ungarischen Staatsbeihilfen für den Reaktorbau. Den Auftrag für den Bau der Reaktoren hatte der Auftragnehmer ohne Vergabeverfahren erhalten. Dagegen klagte Österreich vor dem EuGH und hat Recht bekommen. Der EUGH hat den Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt für nichtig erklärt.

Beihilfeprüfung muss auch Vergaberecht einbeziehen

Da die Direktvergabe des Bauauftrags Bestandteil des geförderten Atomprojekts war, hätte die EU-Kommission prüfen müssen, ob eine Vergabe ohne Wettbewerb zulässig war. Daher war die Entscheidung der EU-Kommission aufzuheben.

Praktische Folgen

Die EU-Kommission muss die Zulässigkeit der Beihilfen an Ungarn neu bewerten und berücksichtigen, ob der Bauauftrag ohne Vergabeverfahren vergeben werden darf. Praktisch heißt das: Der Vergabefehler kann dazu führen, dass Beihilfen für das gesamte Projekt zurückzuzahlen sind.

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