Vertrauen auf Eignungsprüfung
Vergabe 1574
BayObLG, 05.08.2025, Verg 2/25 e
Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs dürfen Unternehmen sich darauf verlassen, dass die Entscheidung des Auftraggebers über ihre Eignung Bestand hat (so das OLG Düsseldorf). Das Bayerische Oberste Landesgericht zweifelt nun, ob das mit dem effektiven Rechtsschutz der Mitbieter vereinbar ist.
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Am Ende des Teilnahmewettbewerbs bejahte ein Auftraggeber die Eignung eines Unternehmens. Nach dem anschließenden Verhandlungsverfahrensollte das Unternehmen den Zuschlag erhalten. Ein Mitbieter wandte ein, das Unternehmen erfülle die Eignungskriterien nicht.
OLG Düsseldorf: Vertrauensschutz
Nach dem Teilnahmewettbewerb dürfen Bieter – so das OLG Düsseldorf – grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Entscheidung über ihre Eignung Bestand hat. Der Senat hatte deshalb entschieden, dass Mitbieter nach diesem Zeitpunkt die Eignung ihrer Konkurrenten nicht mehr (erfolgreich) angreifen können.
BayObLG: Effektiver Rechtsschutz
Ob das mit der Garantie des effektiven Rechtsschutzes der Mitbieter vereinbar ist, lässt das Bayerische Oberste Landesgericht offen. Dagegen spreche allerdings, dass Bewerber während des Teilnahmewettbewerbs nicht wüssen, wer ihre Konkurrenten seien. Erst im Rahmen des Informationsschreibens nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB erführen die Bieter, welches Unternehmen der Auftraggeber beauftragen möchte. Zu diesem Zeitpunkt könnten sie den Zuschlag jedoch nicht mehr mit der Begründung verhindern, dass ihr Konkurrent ungeeignet sei.
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