20.12.2021Fachbeitrag

Vergabe 1227

Vorabzuschlag braucht besondere Gründe

Der Auftraggeber darf sich bei seinem Antrag auf vorzeitigen Zuschlag nicht auf den üblicherweise durch ein Beschwerdeverfahren eintretenden Zeitverlust berufen (OLG Rostock, 11.11.2021, 17 Verg 8/21).

Der Auftraggeber legte gegen die Entscheidung der Vergabekammer Beschwerde beim OLG ein. Zugleich beantragte er, die vorzeitige Erteilung des Zuschlags zu gestatten. 

Nachteilige Folgen einer Verzögerung müssen überwiegen

Das Gericht gestattet den Vorabzuschlag nur, wenn unter Berücksichtigung aller Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegenüber den damit verbundenen Vorteilen überwiegen. Dafür muss der Antragsteller im Einzelfall grundlegende und in der Interessensabwägung überwiegende Gründe für einen sofortigen Zuschlag darlegen und glaubhaft machen.

Bloßes Interesse an schnellem Zuschlag genügt nicht

Die überwiegenden Gründe müssen jeden weiteren Zeitverlust als nicht hinnehmbar erscheinen lassen. Das Allgemeininteresse an der möglichst zeitnahen Auftragserteilung genügt nicht, da es in der Regel bei jedem Auftrag besteht. Auch kommt es für die Gründe nicht zwingend bzw. schematisch auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde an.

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