Wertung von Präsentationen und Öffnung von Angeboten
Vergabe 1577
BayObLG, 11.06.2025, Verg 9/24
In einer neuen Entscheidung äußert sich das BayObLG zu wichtigen Einzelfragen rund um das Vergabeverfahren.
Wertung von Präsentationen
Der Auftraggeber darf (auch) die Art der Präsentation werten. Die Art und Weise des Auftretens, die Souveränität im Vortrag und die fachliche Kompetenz bei der Präsentation könnten die spätere Leistung beeinflussen. Solche Kriterien sind – so der Senat – insbesondere bei komplexen Planungsleistungen sachgerecht, da sie Rückschlüsse auf die Fähigkeit zur Koordination und Kommunikation im Projekt zuließen.
Vorzeitiger Zugriff auf Angebote
Der Auftraggeber muss technische Vorkehrungen treffen, die sicherstellen, dass Angebote erst nach Ablauf der Frist geöffnet werden können. Andernfalls verstößt er gegen die vergaberechtlichen Anforderungen an die elektronische Kommunikation. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein vorzeitiger Zugriff erfolgt ist. Durch einen digitalen Projektraum und die Kommunikation per E-Mail erfüllt der Auftraggeber diese Anforderung nicht.
Erkennbarkeit von Vergaberechtsverstößen
Wenn sich ein Bieter im Vergabeverfahren von einem Anwalt unterstützen lässt, entscheiden dessen Kenntnisse nicht über die Erkennbarkeit eines Vergabeverstoßes. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein durchschnittlich fachkundiger Bieter den Vergabeverstoß ohne besondere juristische Expertise erkennen konnte.