29.11.2021Fachbeitrag

Vergabe 1215

Wettbewerbsregister: Beginn der Mitteilungs- und Abfragepflichten

Ab dem 01.12.2021 sind die zuständigen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt relevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung liegen nun vor (BAnz AT 29.10.2021 B3). 

Mitteilungspflicht ab 01.12.2021 

Folgende Pflichten bestehen: 

Ab dem 01.12.2021 müssen die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden dem Bundeskartellamt register-relevante Rechtsverstöße mitteilen. Auftraggeber können bereits ab diesem Tag das Wettbewerbsregister abfragen.

Abfragepflicht ab 01.06.2022 

Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Unternehmen und Personen können ab diesem Tag Auskunft verlangen.

Bis zum 01.06.2022 bleiben die Abfragepflichten hinsichtlich der Korruptionsregister der Länder und des Gewerbezentralregisters bestehen. Für weitere drei Jahre besteht die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister freiwillig abzufragen.

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