Wirksamer Zuschlag trotz Vergaberechtsverstoßes
Vergabe 1585
BayObLG, 12.09.2025, Verg 5/25 e
Der Zuschlag ist nicht schon bei einem Verstoß gegen Vergabevorschriften nichtig.
Wirksamer Zuschlag
Ein Mitbieter griff den Zuschlag an, trug aber nicht substatiiert zur behaupteten technischen Unfähigkeit des Bestbieters oder zur Sittenwidrigkeit des Zuschlags vor. Weitergehende Einsicht in die Vergabeakte erhielt er nicht.
Keine Aufhebung
Nach § 168 Abs. 2 S. 1 GWB können die Nachprüfungsinstanzen einen wirksam erteilten Zuschlag grundsätzlich nicht aufheben. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt. Dafür genügt ein bloßer Vergabeverstoß nicht. Weitere Umstände müssen hinzutreten. Der Vertrag ist beispielsweise nichtig, wenn beide Vertragspartner bewusst zu Lasten des unterlegenen Mitbieters handeln.
Keine weitere Akteneinsicht
Der Mitbieter bekam keine weitere Akteneinsicht, weil ein konkreter, potenziell entscheidungserheblicher Sachvortrag fehlte. Der Vergabesenat bestätigt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 165 Abs. 1 GWB nicht dazu dient, bislang substanzlose Mutmaßungen – etwa zur Sittenwidrigkeit – zu untermauern.