Kein Angebotsausschluss bei unklarem Angebot und formalen Abweichungen
Vergabe 1584
OLG Düsseldorf, 04.06.2025, VII Verg 36/24
Ein öffentlicher Auftraggeber muss ein Angebot ausschließen, wenn der Bieter manipulativ von den Vergabeunterlagen abweicht. Ist das Angebot unklar oder weicht der Bieter nur formal ab, muss der Auftraggeber das Angebot aufklären.
Auslegen des Angebots
Ein Bieter ändert die Vergabeunterlagen unzulässig, wenn er nicht das Nachgefragte anbietet. Den Angebotsinhalt muss der Auftraggeber auslegen. Maßstab ist der Empfängerhorizont der Vergabestelle. Wie ein Mitbieter das Angebot versteht, ist irrelevant.
Kein Ausschluss
Kommt der Auftraggeber zu dem Ergebnis, dass das Angebot von den Verga-beunterlagen abweicht, darf er das Angebot nur ausschließen, wenn der Bieter die Vergabeunterlagen manipulativ ändert. Das ist unter anderem der Fall, wenn bei Hinwegdenken der Abweichungen ein unvollständiges und lückenhaftes Angebot vorliegt.
Aufklären des Angebotsinhalts
Ist das Angebot des Bieters lediglich unklar oder weicht der Bieter nur formal von den Vergabeunterlagen ab, ändert der Bieter die Vergabeunterlagen nicht. Diese Angaben muss der Auftraggeber aufklären.