Zuschlag mit Änderungen wirksam?
Vergabe 1537
OLG Naumburg, 11.10.2024, 6 Verg 2/24
Ein Zuschlagsschreiben, dem ein geänderter Vertrag beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss.
Modifizierter Zuschlag
Der Auftraggeber lehnt damit das Angebot des Bieters ab und unterbreitet ihm gleichzeitig ein neues Angebot. Nimmt der Bieter das Angebot des Auftraggebers an, kommt der Vertrag zustande und das Vergabeverfahren ist beendet. Ein modifizierter Zuschlag ist nur in den engen Grenzen des Nachverhandlungsverbots zulässig. Denn der Auftraggeber darf grundsätzlich nach Eingang der endgültigen Angebote, nicht mehr über den Inhalt des Vertrages verhandeln.
Keine Nichtigkeit
Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot ist keine unzulässige de-facto-Vergabe und macht den Vertragsschluss nicht unwirksam.
Vorabinformationspflicht bei Mehrpartner-Rahmenvereinbarung
Bei Mehrpartner-Rahmenvereinbarungen sind die Teilnehmer darüber zu informieren, dass der Zuschlag auf ein oder mehrere Angebote erteilt werden soll. Der Auftraggeber muss über den Namen der anderen erfolgreichen Bieter und die Rangfolge informieren.
Praxistipp
Notwendige Änderungen sollte der Auftraggeber – wenn möglich – im laufenden Vergabeverfahren kommunizieren und zur Grundlage der Angebotemachen.