27.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1209

Zwingender Angebotsausschluss muss verhältnismäßig sein

Ändert ein Bieter eine nachrangige Preisangabe, führt dies nicht zwingend zum Angebotsausschluss. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden. (BayObLG, 17.06.2021, Verg 6/21).

Besonderheiten des Einzelfalls  

Auch bei zwingenden Ausschlussgründen ist im Vergabeverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ein Bieter ist nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen, obwohl Angaben zum Preis fehlen (§ 16a EU Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A), wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigen. 

Änderung „völlig untergeordneter Punkte“

Das BayObLG entschied das Angebot eines Bieters nicht auszuschließen, weil die fehlende Preisangabe ein völlig untergeordneter Punkt sei. Die Preisangabe zu den Fahrtkosten für einen Bauauftrag war weder wertungsrelevant noch entscheidend, um den Vertrag durchzuführen. Hätte der Bieter zu diesem Punkt keine Angaben gemacht, wäre es zudem möglich gewesen, die fehlenden Angaben nachzufordern.

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