Vergabe 1281
Angebotsausschluss wegen Abweichen vom Leistungsverzeichnis
Ein Angebot darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn es von Vergabeunterlagen abweicht, deren Inhalt eindeutig ist. Bei der Auslegung ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters des abstrakt angesprochenen Empfängerkreises abzustellen (OLG Düsseldorf, 06.04.2022, Verg 32/21).
Abweichung vom Leistungsverzeichnis
Die Antragstellerin machte geltend, dass das Angebot der Beigeladenen vom Leistungsverzeichnis abweiche, da dieses zur Leistungsposition „Arbeitsgerüst herstellen“ auch eine Hubarbeitsbühne umfasse.
Bestimmbarkeit der Abweichung
Nach dem OLG Düsseldorf erforderte der begehrte Ausschluss des Angebots der Beigeladenen, dass sich der Inhalt der Leistungsposition „Arbeitsgerüst herstellen“ eindeutig bestimmen lässt. Nach einer objektiven Auslegung der Leistungsposition erkannte das OLG, dass der Begriff „Arbeitsgerüst herstellen“ eindeutig bestimmbar ist und keine Hubarbeitsbühne umfasst. Das Angebot der Beigeladenen war mithin von der Angebotswertung auszuschließen.