28.03.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2022

Beschäftigung von ukrainischen Flüchtlingen

Mehrere Millionen Ukrainer mussten ihr Heimatland verlassen und sind nach Westen in die EU geflüchtet. Viele sind auch bereits in der Bundesrepublik Deutschland angekommen. Nun stellt sich jedoch konkret die Frage, ob die ukrainischen Staatsbürger in Deutschland beschäftigt werden können. Viele Unternehmen möchten den Flüchtlingen helfen und ihnen Arbeitsplätze anbieten. Teilweise bestanden auch schon Arbeitsverhältnisse mit der ukrainischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens oder es werden schlicht Arbeitskräfte benötigt. 

Rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland

Grundsätzlich können ukrainische Staatsbürger mit einem biometrischen Reisepass in den Schengen-Raum, damit auch nach Deutschland einreisen und sich hier für 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist ihnen jedoch nicht erlaubt. Hierfür bedarf es entweder eines Schengen-Visums oder eines nationalen Visums zur Einreise für längere Aufenthalte (jeweils mit Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). 

Das Bundesinnenministerium hat eine Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von aus der Ukraine vertriebenen Personen erlassen. Diese gilt jedoch nur bis zum 23. Mai 2022. Sie befreit auch nur von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels, gestattet jedoch ebenfalls nicht die Erwerbstätigkeit. 

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist daher in jedem Fall ein Aufenthaltstitel erforderlich. Hier kommt ganz konkret der Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) in Betracht. Seit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates, können die dort genannten Personengruppen (Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen) eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragen. 

Die Ausländerbehörden sind bei Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis vom Bundesinnenministerium dazu angehalten, in dem Aufenthaltstitel sofort einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Sobald der Aufenthaltstitel erteilt ist, kann die Beschäftigung sofort aufgenommen werden. Es sind keine weiteren Genehmigungen einer anderen Behörde erforderlich. 

Weitere mögliche Aufenthaltstitel

Daneben kommen noch die weiteren im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltstitel in Betracht. So gibt es Aufenthaltstitel für besonders qualifizierte Personen, z.B. als EU Blaue Karte, die bei Vorliegen der Bedingungen natürlich auch Ukrainern offenstehen.

Grundsätzlich muss für einen Aufenthalt in Deutschland und für eine Beantragung vor Ort bei der lokalen Ausländerbehörde bereits mit einem entsprechenden nationalen Visum, erteilt von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, eingereist werden. Dieses Erfordernis ist vorliegend jedoch ausgesetzt. Dies bedeutet, dass Vertriebene auch ohne entsprechendes nationales Visum einen längerfristigen Aufenthaltstitel an ihrem Aufenthaltsort in Deutschland beantragen können. 

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Bearbeitungsdauer in der Praxis länger und aufwendiger ist als für den Titel gemäß § 24 AufenthG. Es müssen mehr Unterlagen vorgelegt werden. Dies bedeutet nicht nur eine gewisse Unsicherheit für den Antragsteller, aber auch, dass er nicht zeitnah anfangen kann zu arbeiten, sondern erst mit Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. der Veranlassung der Ausstellung. 

Fazit

In der Praxis empfiehlt es sich daher, für eine schnelle Aufnahme der Erwerbstätigkeit, einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz zu beantragen. Es besteht keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Gibt es jedoch danach den Wunsch, von § 24 AufenthG zu einem anderen Aufenthaltstitel zu wechseln, ist dies möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind.

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