Dokumentationsmangel nicht per se wettbewerbswidrig
Vergabe 1544
OLG Sachsen-Anhalt, 01.12.2024, 6 U 1/23
Der öffentliche Auftraggeber darf sich im gerichtlichen Verfahren auch auf solche Aspekte und Erwägungen berufen, die er nicht in aller Ausführlichkeit im Vermerk dargelegt hat.
Konzessionsvertrag für das Stromwegenetz
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb einen Konzessionsvertrag für ein Stromwegenetz aus. Er informierte einen Bieter mit Vorabinformation, den Zuschlag auf ein anderes Angebot zu erteilen und übersandte ihm seinen Auswertungsvermerk. Hiergegen wandte sich der Bieter. Er sei durch die Art und Weise und das Ergebnis der Auswertung der Angebote sowie durch eine fehlerhafte Dokumentation unbillig behindert und diskriminiert.
Dokumentationsmangel nicht per se wettbewerbswidrig
Ohne Erfolg: Der Bieter ist nicht per se durch einen Dokumentationsmangel unbillig behindert oder diskriminiert. Der Mangel muss sich vielmehr auf seine Chance im Wettbewerb nachteilig ausgewirkt haben. Dabei darf sich der Auftraggeber auch auf solche Aspekte und Erwägungen berufen, die er nicht in aller Ausführlichkeit im Vergabevermerk dargelegt hat. Diese darf der Auftraggeber im gerichtlichen Verfahren nachschieben. Das Gericht muss Dokumentationsmängel nach Gewicht und Stellenwert beurteilen. Ein Dokumentationsmangel wirkt sich daher nur dann aus, wenn die nachgeschobene Dokumentation nicht ausreicht, um eine wettbewerbskonforme Auswahlentscheidung durch den Auftraggeber sicherzustellen.