Einstweilige Verfügung bei Unterschwellenvergaben
Vergabe 1540
OLG Rostock, 22.03.2024, 2 U 10/23
Umgeht der Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte das Vergaberecht, kann ein potenzieller Bieter das Vergabeverfahren und sogar den Vollzug des Vertrages durch einstweilige Verfügung stoppen.
Unzulässige De-facto-Vergabe
Der Auftraggeber, eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, muss nach den länderspezifischen Vorgaben in Mecklenburg-Vorpommern das Vergaberecht im Unterschwellenbereich anwenden. Er vergab dennoch ohne ein Vergabeverfahren eine Dienstleistungskonzession für Glasnetzinfrastruktur. Ein regionaler Netzbetreiber wandte sich hiergegen.
Untersagung des Vertragsvollzuges
Mit Erfolg! Das OLG Rostock verbot dem Auftraggeber, künftige Aufträge ohne ein öffentliches Auswahlverfahren zu vergeben. Zudem untersagte es den weiteren Vollzug des geschlossenen Vertrages.
Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Hierbei stützt sich das Gericht auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes: Der Auftraggeber hatte den Auftrag ohne sachliche Erwägungen und damit willkürlich an das Unternehmen erteilt. Mitbewerber hatten keine Chance, Angebote einzureichen. Ihnen muss daher die Chance eröffnet werden, zumindest den weiteren Vollzug des Vertrages zu verhindern.