09.05.2025 Fachbeitrag

EuGH: Vergleich kann Ausschreibung ersetzen

Vergabe 1543

EuGH, 07.11 2024 – C-683/22

Der öffentliche Auftraggeber muss nicht neu ausschreiben, wenn er den Konzessionsnehmer in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, Anteile auf ein Investorenkonsortium zu übertragen.

Gesellschafterwechsel durch Vergleich ohne neues Vergabeverfahren

Nach dem Einsturz der Morandi-Brücke bei Genua im August 2018 schloss der öffentliche Auftraggeber mit dem Inhaber der Autobahnkonzession einen gerichtlichen Vergleich. Der Inhaber der Autobahnkonzession hatte Wartungspflichten verletzt. Der Vergleich beinhaltete, dass der Konzessionsnehmer Anteile mehrheitlich auf ein Investorenkonsortium überträgt, 3,4 Millionen Euro zahlt und die Sicherheitsstandards erhöht. Das Besondere: Der Auftraggeber hatte kein neues Vergabeverfahren durchgeführt.

Keine wesentliche Änderung des Konzessionsvertrages

Die auferlegten Pflichten änderten die Konzessionsverträge nicht wesentlichim Sinne des EU-Vergaberechts. Demnach war kein neues Vergabeverfahren notwendig. In diesem Fall war der Auftraggeber europarechtlich auch nicht verpflichtet, die Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers bei dem Gesellschafterwechsel neu zu prüfen. Etwas anderes gilt bei einer entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift oder wenn der Konzessionsnehmer das Unternehmen umstrukturiert und sich dadurch der Konzessionsnehmer ändert.

Achtung: OLG Düsseldorf, 21.07.2010 – VII-Verg 19/10

Das OLG Düsseldorf hatte in einem anderen Fall entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber neu ausschreiben muss, wenn der Vergleichsvertrag wesentliche Merkmale des ursprünglichen Auftrags ändert. In dem Fall verlängerte der Auftraggeber mit dem Vertrag die Laufzeit der Konzession.

Download Volltext

 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.