Fehlende Haushaltsmittel – Ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig?
Vergabe 1572
OLG Düsseldorf, 15.12.2021, Verg 12/21 (erst kürzlich veröffentlicht)
Ein Vergabeverfahren darf nicht wegen fehlender Haushaltsmittel aufgehoben werden, wenn die Kostenprognose des öffentlichen Auftraggebers fehlerhaft war. Hebt der Auftraggeber trotzdem auf, führt dies meist zu Schadensersatz.
Fehlende Haushaltsmittel
Fehlende Haushaltsmittel können einen schwerwiegenden Grund darstellen, der es rechtfertigt, ein Vergabeverfahren aufzuheben – allerdings nicht, wenn die unzureichenden Mittel auf einer fehlerhaften Kostenprognose beruhen und zusätzliche Mittel bewilligt werden könnten.
Fehlerhafte Kostenprognose prüfen
Die Verantwortlichen müssen die Kostenschätzung anhand aller verfügbaren Daten sorgfältig und methodisch korrekt erstellen. Diese Pflicht erfüllen sie nicht, wenn sie einen vorhersehbaren Preisanstieg ignorieren oder ungeprüft pauschale Werte einer anderen Kalkulation übernehmen. Das Schätzergebnis ist auch dann nicht verwertbar, wenn der Auftraggeber notwendige, aber nicht ausdrücklich verlangte Leistungen übersieht.
Willkür
Trotzdem kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben, wenn er dabei nicht willkürlich handelt.
Schadensersatz
Ohne Willkür ist der Bieter darauf beschränkt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.