Flughafen Hahn: Lufthansa verliert Beihilferechtsstreit
Beihilfe 099
EuG, 30.04.2025,T-218/18 RENV
Das EuG gibt dem Land Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit um Subventionen in Millionenhöhe für den Flughafen Hahn Recht. Die Klage der Lufthansa sei bereits aus mehreren Gründen unzulässig.
Klage von Lufthansa
Die Bundesrepublik Deutschland gewährte dem Flughafen Hahn Betriebsbeihilfen von über 25 Mio. EUR. Die EU-Kommission beschloss, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Das EuG erklärte den Beschluss aufgrund einer Klage von Lufthansa für nichtig. Das Land legte Rechtsmittel beim EuGH ein. Dieser hob das Urteil des EuG auf und verwies die Sache wegen Rechtsfehlern und Begründungsmängeln zurück an das EuG.
Besondere Stellung für Klagebefugnis erforderlich
Das EuG entschied nun, dass die Klage der Lufthansa unzulässig sei, da sie ihre Klagebefugnis nicht ausreichend vorgetragen habe. Ein Kläger müsse seine „besondere Stellung“ darlegen. Diese läge nur vor, wenn die Beihilfe die Stellung des Klägers auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigt.
Kläger muss Klageziele ausreichend darlegen underläutern
Auch obliege es nicht dem EuG, die Klageziele festzulegen. Es sei insbesondere nicht verpflichtet, die Gründe und Argumente aus Ausführungen in den Schriftsätzen zu sammeln und zu rekonstruieren.