28.01.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Januar 2022

Gesetzliche Unfallversicherung beim Weg vom Bett ins Homeoffice

Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Dezember 2021, Aktenzeichen B 2 U 4/21 R

Immer mehr Mitarbeiter arbeiten im Homeoffice. Dies hat nicht nur mit Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zu tun, sondern ist auch Ausdruck einer gewandelten, immer flexibler werdenden Arbeitswelt. Sollte in Zukunft vielleicht sogar tatsächlich ein, von Corona unabhängiges, Recht auf Homeoffice vom Gesetzgeber eingeführt werden, würde die Zahl der Arbeitnehmer, die in den eigenen vier Wänden ihre Leistungen erbringen, noch steigen.

Diese gesellschaftlichen Veränderungen werden nun von einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berücksichtigt. Bisher war die eindeutige Rechtsprechung des BSG, dass ein im Homeoffice Beschäftigter innerhalb der eigenen vier Wände nicht wegeunfallversichert sein konnte. Klare Trennung war immer, dass der Wegeschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes begann, in dem sich die Wohnung des Arbeitnehmers befindet. 

Im nun vorliegend entschiedenen Fall war der Kläger im Homeoffice tätig. Das häusliche Büro befand sich eine Etage unter dem Schlafzimmer. Nach dem Aufstehen ging der Kläger üblicherweise direkt ins Arbeitszimmer, ohne vorher zu frühstücken. An einem Morgen, auf dem Weg aus dem Schlafzimmer in das häusliche Büro, stürzte der Kläger auf der Treppe und brach sich einen Brustwirbel. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte jedoch jegliche Leistungen ab. Das erstinstanzliche Sozialgericht bestätigte den klagenden Arbeitnehmer und sah den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Die nächste Instanz ordnete es allerdings nur als unversicherte Vorbereitungshandlung ein. Das Landessozialgericht verneinte einen Wegeunfall und berief sich dabei auf die bisherige Rechtsprechung des BSG. 

Das BSG rückte nun aber von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und stellte fest, dass auch der erstmalige morgendliche Weg vom Bett ins Homeoffice ein versicherter Weg zur Arbeitsstelle sein kann. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. 

Die bisherige Rechtsprechung hatte eine erfreulich klare Handhabung, was den Wegeunfall anging. Der Versicherungsschutz begann erst ab Überschreiten der Türschwelle des Hauses. Allerdings entsprach diese Rechtsprechung nicht mehr der Arbeitswirklichkeit vieler Arbeitnehmer, so dass die Anpassung durch die Rechtsprechung gerechtfertigt ist. 

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