Kein Ausschluss interner Betreiber vom Wettbewerb
Vergabe 1547, ÖPNV 136
EuGH, 13.02.2025,C-684/23
Der öffentliche Auftraggeber muss nicht prüfen, ob ein am Wettbewerb teilnehmender interner Betreiber die Voraussetzungen der Direktvergabe der VO (EU) 1370/2007 erfüllt.
Teilnahmebeschränkungen für interne Betreiber
Interne Betreiber, die aufgrund einer Direktvergabe Verkehrsleistungen erbringen, dürfen außerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets grundsätzlich nicht an wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmen. Ausnahme: Der interne Betreiber nimmt frühestens zwei Jahren vor Ablauf des direkt vergebenen Auftrags am Wettbewerb teil und es steht fest, dass er keinen erneuten Direktauftrag erhält (Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 lit. c) der VO (EU) 1370/2007).
Beschränkungen im Wettbewerb nicht zu prüfen
Muss nun der Auftraggeber im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind? Nein, so der EuGH, denn Verstöße gegen die Direktvergabevoraussetzungen wirken sich nur auf die Zulässigkeit der Direktvergabe, nicht auf das Wettbewerbsverfahren aus.
Ziel: Förderung des Wettbewerbs im ÖPNV
Die Teilnahme interner Betreiber an wettbewerblichen Vergabeverfahren ist somit ohne zusätzliche Prüfung durch den Auftraggeber zulässig. Ein Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Voraussetzungen der Direktvergabekommt nicht in Betracht. Dies steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen Interesse, den Wettbewerb im öffentlichen Personenverkehr zu fördern und möglichst vielen Bietern die Teilnahme zu ermöglichen.