Kein Schutz für chinesische Bieter
Vergabe 1545
EuGH, 13.03.2025 – C-266/22
Unternehmen aus Drittstaaten, die wie China mit der EU kein Freihandelsabkommen zum öffentlichen Auftragswesen geschlossen haben, dürfen von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Entscheidungskompetenz der Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber entscheiden frei, ob Wirtschaftsteilnehmer aus abkommensfreien Drittstaaten wie China zu Vergabeverfahren zugelassen werden.
Bewertungsanpassung erforderlich?
Falls öffentliche Auftraggeber Unternehmen solcher Drittstaaten zulassen, dürfen sie sogar in den Auftragsunterlagen Modalitäten festlegen, die bei der Wertung zwischen Unternehmen aus abkommensfreien Staaten und insbesondere europäischen Unternehmen unterscheiden.
Rechtsschutz von „Drittstaatlern“
Die Vergabeunterlagen müssen zwar allgemeinen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutz entsprechen. Ob der Auftraggeber diese Grundsätze beachtet, dürfen Unternehmen aus abkommensfreien Drittstaaten nur anhand der nationalen Gesetze gerichtlich überprüfen lassen. Wirtschaftsteilnehmer aus diesen Staaten dürfen sich nicht auf die europäischen Vergabegrundsätze berufen.
Praxisrelevanz
Unternehmen aus abkommensfreien Drittstaaten umgehen diese Nachteile allerdings meist durch europäische Tochterunternehmen.