29.07.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Juli 2022

Keine höhere Sozialplanabfindung für Gewerkschaftsmitglieder

LAG Düsseldorf 29. Juni 2022 - 1 Sa 991/21

Am 29. Juni 2022 hat das LAG Düsseldorf eine interessante Entscheidung zu den Abfindungsansprüchen von Gewerkschaftsmitgliedern getroffen und zur Erforderlichkeit der Einhaltung von Formvorschriften. 

Sachverhalt

Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2000, bei der beklagten Servicegesellschaft im Bereich der Luftfahrt beschäftigt und wurde zum 30. Juni 2020 betriebsbedingt gekündigt. Im Dezember 2017 war bereits ein Sozialplan vereinbart worden aufgrund eines damalig durchgeführten Personalabbaus. Für die Arbeitnehmer wurde nach diesem Sozialplan eine Abfindung vereinbart die sich wie folgt berechnete: „Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x 0,9“. Für Gewerkschaftsmitglieder wurde zum damaligen Zeitpunkt mündlich vereinbart, dass Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen erhöhten Abfindungsfaktor von 1,0 erhalten, sofern sie von einer Kündigungsschutzklage absahen. Die Beklagte hatte mit dem Betriebsrat vereinbart, dass der Sozialplan aus dem Jahr 2017 auch in dieser Personalabbauphase Geltung finde. Die Klägerin behauptet, der Geschäftsführer habe in einer Betriebsratssitzung am 18. September 2019 den erhöhten Abfindungsfaktor für Gewerkschaftsmitglieder zugesichert. Ebenfalls habe die Geschäftsführerin der NGG auf einer Betriebsversammlung am 23. September 2022 über diese Vereinbarung informiert; wobei der anwesende Geschäftsführer der Beklagten geschwiegen habe. Das wurde von der Beklagten bestritten.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Bereits in der Vorinstanz wies das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. September 2021 - 10 Ca 2167/21) die Klage ab. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine erhöhte Sozialabfindung habe. Es können weder aus der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten auf der Betriebsratssitzung, noch aus seinem Schweigen auf der Betriebsversammlung nach den Äußerungen der NGG-Geschäftsführerin, rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Schriftformerfordernis einer Betriebsvereinbarung

Auch wenn der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich auf der Betriebsratssitzung eine erhöhte Abfindungszahlung für Gewerkschaftsmitglieder zugesagt hätte, könnte diese mündliche Erklärung nicht zu Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer geführt haben.
Die Aussagen des Arbeitgebers auf der Betriebsratssitzung konnten sich allenfalls nur gegenüber dem Betriebsrat gerichtet haben; nicht gegenüber den Arbeitnehmern selbst. Die Überlegung, es sei eine Betriebsvereinbarung über eine erhöhte Sozialabfindung für Gewerkschaftsmitglieder zustande gekommen, wäre vorliegend falsch. Für das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung besteht ein Schriftformerfordernis. Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird gefordert „Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen.“ 


Das ist hier gerade nicht geschehen. Auch wenn tatsächlich im Rahmen der Betriebsratssitzung mündlich eine Zusage erteilt worden wäre, fehlt es am Rechtsbindungswillen gegenüber den Arbeitnehmern sowie an das Formerfordernis für das Zustandekommen von Betriebsvereinbarungen. 

Keine Zusage höherer Abfindung durch Schweigen des Arbeitgebers

Die auf der Betriebsversammlung getätigten Äußerungen der Geschäftsführerin der NGG, können der Beklagten nicht als Gesamtzusage zugerechnet werden. Eine Stellvertretung war nicht ersichtlich; es handelte sich vielmehr um eigene Erklärungen der Geschäftsführerin. Insbesondere ist das Schweigen des Geschäftsführers der Beklagten nach den Äußerungen der Geschäftsführerin der NGG nicht als Willenserklärung zu werten und stellt daher keine rechtsverbindliche Erklärung dar.

Fazit

Festzuhalten bleibt die Wichtigkeit der Einhaltung von Formvorschriften. Eine mündliche Zusage an den Betriebsrat kann nicht zu Rechtsansprüchen der Gewerkschaftsmitglieder führen. Für das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung fehlte es an der erforderlichen Schriftform. Auch darf ein Schweigen des Arbeitgebers zu Äußerungen der Gewerkschaft nicht als Willenserklärung des Arbeitgebers umgedeutet werden.  

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