Rettungsdienst: Aufhebung eines wirksamen Zuschlags
Vergabe 1539
OVG Münster, 11.03.2025, 13 B 102/25
Bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen gilt der vergaberechtliche Grundsatz, ein wirksam erteilter Zuschlag sei unaufhebbar, nicht.
Zuschlag nicht endgültig
Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen richtet sich nicht nach dem Kartellvergaberecht. Maßgebend für das Auswahlverfahren ist das landesrechtliche Rettungsgesetz, welches einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz impliziert. Der im Kartellvergaberecht verankerte Grundsatz eines endgültigen wirksamen Zuschlags gilt nicht.
Vertragliche Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers
In dem aus dem Zuschlag folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag darf der Auftraggeber daher eine Kündigungsmöglichkeit seinerseits für den Fall vereinbaren, dass gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen dem Vertrag die rechtliche oder tatsächliche Grundlage ganz oder teilweise entziehen.
Kein vorläufiges Verhindern des Zuschlags
Eine unterlegene Bieterin konnte den beabsichtigten Zuschlag des Auftraggebers mit einem Dritten nicht vorläufig durch Gerichtsbeschluss verhindern. Bei einem aufhebbaren Zuschlag sei der Bieterin zuzumuten, den Zuschlag abzuwarten und erst dann anzugreifen.