Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe
Vergabe 1541, Beihilfe 98
EuGH, 04.10.2024, C-721/22 P
Die Pflicht, einen rechtswidrig erlangten Vorteil zurückzugewähren, reicht als Rechtsgrundlage aus für den Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Rückerstattung einer Beihilfe.
Rückforderung ist keine Sanktion
Einer weiteren klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage bedarf es für die Rückforderung einer Beihilfe nicht. Denn diese stellt keine Sanktion dar. Vielmehr ist sie Folge der Feststellung, dass der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde.
Adressat der Rückforderung
Adressat der Rückforderung können auch Personen sein, die an einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben oder sie pflichtwidrig nicht verhindert haben.