Scheinaufhebung vergaberechtswidrig
Vergabe 1538
OLG Sachsen-Anhalt, 01.11.2024, 6 Verg 3/24
Der öffentliche Auftraggeber muss ein Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beenden. Aufgrund der Privatautonomie – die auch für den fiskalisch handelnden öffentlichen Auftraggeber gilt – kann er das Verfahren auch aufheben. Scheinaufhebungen sind aber vergaberechtswidrig.
Aufhebungsgrund
Insbesondere muss keiner der gesetzlich normierten Tatbestände erfüllt sein, um eine Ausschreibung aufzuheben. Vielmehr kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren jederzeit grundsätzlich aufheben, weil z. B. die Haushaltsmittel nicht ausreichen, muss dann aber eventuell den Schaden ersetzen.
Ermessen
Obwohl dem öffentlichen Auftraggeber damit ein Ermessenspielraum zusteht, ob bzw. wie er ein Vergabeverfahren abschließt, sind ihm durch die vergaberechtlichen Grundsätze Grenzen gesetzt. Er muss den Wettbewerbsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Scheinaufhebung
Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftraggeber ein Verfahren nur zum Schein aufhebt, um dann ein Unternehmen zu beauftragen, das den Zuschlag nicht bekommen hätte. Die Vergabegrundsätze stellen subjektive Bieterrechte dar und unterliegen der Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen.