28.11.2025 Fachbeitrag

Späterer Verfall von Urlaub bei Nichtinanspruchnahme wegen Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder Elternzeit

Update Arbeitsrecht November 2025

LAG Hamm 11.09.2025 – 13 SLa 316/25

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass Urlaubsansprüche, die wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder wegen Elternzeit im eigentlichen Urlaubsjahr nicht genommen werden können, ins nächste Urlaubsjahr übertragen werden. Es handelt sich aber nicht um eine bloße Verlängerung des Übertragungszeitraums des alten Urlaubsjahres.

Hintergrund

Die beiden Parteien stritten sich nach Rückkehr der Arbeitnehmerin aus der Elternzeit im Dezember 2024, ob der klagenden Arbeitnehmerin noch 13 Tage tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen, oder nicht.

Die Klägerin war bei der Beklagten fünf Tage die Woche als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Nach dem MTV ist der Urlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten vier Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen und gewährt werden. Ansonsten verfällt der tarifliche Anteil des Urlaubsanspruchs.

Ab Oktober 2021 befand die Klägerin sich in einem Beschäftigungsverbot, ohne dass sie bereits alle ihre Urlaubstage für das Urlaubsjahr 2021 genommen hatte. An das Beschäftigungsverbot schloss sich nahtlos der Mutterschutz und die Elternzeit an.

Entscheidung

Das LAG Hamm ist der Auffassung, dass der Klägerin auch nach ihrer Elternzeitrückkehr im Dezember 2024 die 13 Tage tariflicher Mehrurlaub zustehen. Dieser Anspruch verfalle erst zum 31. Dezember 2025.

Zwar müsse der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, allerdings finden § 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG als Spezialregelungen Anwendung. Auf mögliche Regelungen im MTV kam es daher laut Gericht ebenfalls nicht an.

Die beiden genannten Spezialregelungen beinhalten eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Es handelt sich jedoch nicht um eine bloße Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 2 BEEG. Vielmehr stellt dies eine tatsächliche Übertragung in das nächste Kalenderjahr bzw. Urlaubsjahr dar. Erst wenn dieses Urlaubsjahr abgelaufen sei – im vorliegenden Fall das Jahr 2025 – könne der hier streitgegenständliche Urlaubsanspruch verfallen. Dies gilt auch für den tariflichen Mehrurlaub. Hier gehen ebenfalls die oben genannten Spezialregelungen aus dem MuSchG und BEEG vor.

Zusammenfassung

Für die Urlaubsplanung und die Bilanzierung von Urlaubsansprüchen gilt es die oben dargestellte Entscheidung zu berücksichtigen. So können auch noch nach mehreren Jahren Elternzeit „alte“ Urlaubsansprüche wieder relevant werden.

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