Ungewöhnliche Wagnisse und fehlende Haushaltsmittel
Vergabe 1548
OLG Düsseldorf, 18.09.2024, Verg 16/24
Im Nachprüfungsverfahren sind Vertragsregelungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie für die Bieter eine taugliche Kalkulationsgrundlage darstellen. Rahmenvereinbarungen dürfen grundsätzlich nur bei einer gesicherten Finanzierung ausgeschrieben werden.
Prüfungsumfang
Seit dem Wegfall des Verbots, den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufzuerlegen, beschränkt sich die Kontrolle von Vertragsinhalten auf die Zumutbarkeit einer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation.
Vergabereife
Ein öffentlicher Auftraggeber darf eine Rahmenvereinbarung nicht ausschreiben, wenn völlige Ungewissheit darüber besteht, ob ausreichende Haushaltsmittel für zumindest einen Teil der Leistung verfügbar sind. In einem solchen Fall ist den Bietern regelmäßig keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um wiederkehrende Beschaffungen handelt, die turnusgemäß im Haushaltsplan enthalten sind.
Transparenz
Stützt der Auftraggeber die Wahl einer Rahmenvereinbarung allein auf das Fehlen gesicherter Haushaltsmittel, verfolgt er damit sachfremde Zweckeund verstößt gegen die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Ein solcher Verstoß entfällt allerdings, wenn der Auftraggeber die Bieter über die fehlenden Finanzierungsgrundlagen informiert.
Praxistipp
Sofern Unsicherheiten über die Finanzierung einer Rahmenvereinbarung bestehen, sind diese klar und frühzeitig im Vergabeverfahren zu kommunizieren.