09.05.2025 Fachbeitrag

Vergleichende Wertung ist gut zu begründen

Vergabe 1542

OLG Stuttgart, 24.10.2024, 2 U 29/24

Die Vergabestelle muss ihr Beurteilungsermessen begründet, nachvollziehbar und transparent ausüben und dokumentieren.

Dokumentationspflicht

Öffentliche Auftraggeber müssen im Auswahlprozess strenge Maßstäbe an Fairness und Nachvollziehbarkeit anlegen. Ein Bewerber hatte gegen eine Gemeinde geklagt, weil er sich bei der Vergabe benachteiligt sah. Die Gemeinde konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Entscheidung gegen den Kläger gefallen war.

Kriterien sind konsistent anzuwenden

Nur konsistent angewandte Kriterien gewährleisten ein gleiches Spielfeld für alle Bieter. Sie müssen die Vorteile eines Gewinners gegenüber anderen Bewerbern begründet dokumentieren. Das gilt für alle Schritte des Auswahlverfahrens und insbesondere, wenn technische oder qualitative Aspekte miteinander abgewogen werden.

Angebote sind vergleichend gegenüberzustellen

Das Gericht muss prüfen können, ob die Vergabestelle ihr Beurteilungsermessen bei der Auswahlentscheidung fehlerfrei ausgeübt hat. Dazu muss die Vergabestelle die Angebote vergleichend gegenüberstellen und darlegen, ob Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und wie diese in die Bewertung einfließen. Punktabzüge sowie zugewiesene Punktwerte muss sie detailliert begründen.

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