29.04.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht April 2022

Vergütungspflichtige Arbeitszeit

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.10.2021 – 5 AZR 295/20 

Das BAG hatte sich in dieser Entscheidung erneut mit Arbeitszeitfragen auseinanderzusetzen. Dabei ging es maßgeblich um die Frage, ob die Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten vergütungsrechtlich als Arbeitszeit anzusehen sind.  

Sachverhalt

Der Kläger ist bei dem beklagten Land Berlin angestellter Wachpolizist, der seinen Dienst in angelegter Uniform einschließlich persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie Dienstwaffe antreten muss. An seinem Einsatzort befindet sich kein Spind für seine Uniform und PSA. Unweit von seinem Wohnort entfernt befindet sich ein Waffenschließfach, das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird. Der Kläger entschied sich allerdings dazu, seine Waffe Zuhause aufzubewahren und auch dort seine Uniform nebst PSA an- und abzulegen.

Inhalt der Entscheidung

Das BAG stellte klar, dass das An- und Ablegen einschließlich Laden und Entladen der Dienstwaffe zur Arbeit eines Wachpolizisten gehört, wenn der Arbeitgeber dazu angewiesen hat, dass der Dienst mit einsatzbereiter Dienstwaffe anzutreten ist. Die hierfür aufgewendete Arbeitszeit sei vergütungspflichtig, wenn der Wachpolizist zur Aufbewahrung das ihm zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutze. 

Entscheidet sich der Arbeitnehmer allerdings eigenständig dazu, diese Tätigkeit Zuhause vorzunehmen und gibt es keine entsprechende Weisung des Arbeitgebers hierzu, liege insoweit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit vor. Die Aufbewahrung der Dienstwaffe im hauseigenen Waffenschrank sowie das entsprechende An- und Ablegen der Waffe liege nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers.

Das An- und Ablegen der PSA im häuslichen Bereich erachtete das BAG indes als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Wachpolizist sei verpflichtet, seinen Dienst in kompletter Montur anzutreten – eine Aufbewahrungsmöglichkeit würde ihm am Einsatzort jedoch nicht gestellt. Anders als bei der Dienstwaffe träfe damit der Arbeitnehmer die Entscheidung, die Dienstkleidung und PSA nicht am Einsatzort anzulegen, nicht eigenständig.  

Eine weitere Vergütungspflicht für die Wegzeiten von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Einsatzort verneinte das BAG. Der Weg zum Einsatzort sei kein notwendiger Bestandteil der Bewachungstätigkeit. Eine Vergütungspflicht folge insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine besonders auffällige Dienstuniform trage oder eine Dienstwaffe bei sich führe. Anders etwa als bei Polizeibeamten greife die Befugnis zur Nutzung einer Dienstwaffe erst mit Beginn der Bewachungstätigkeit ein. 

Praxishinweis

Diese Entscheidung reiht sich in die letzten Entscheidungen des BAG zu Arbeitszeitfragen ein und stellt dabei zwei wesentliche Punkte noch einmal deutlich heraus: 

  1. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Voraussetzungen zu schaffen, die mit der Erbringung der Arbeitsleistung in einem direkten Zusammenhang stehen bzw. hierfür erforderlich sind. Schafft er diese nicht, trifft ihn grundsätzlich eine Vergütungspflicht für die vom Arbeitnehmer aufgewendete (Arbeits-)zeit. Es handelt sich hierbei letztlich um die Freizeit des Arbeitnehmers, über die dieser dann nicht mehr frei verfügen kann.

    Erst wenn der Arbeitnehmer eigenständig entscheidet, das Angebot des Arbeitgebers zur Aufbewahrung nicht wahrzunehmen und die in diesem Rahmen anfallenden Aufgaben innerhalb seines privaten Bereichs erledigt, ist diese Zeit nicht zu vergüten. 
     
  2. Wegezeiten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu vergüten. An welchem Ort der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz wählt – und wie weit sein Arbeitsweg ist – kann er frei entscheiden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Arbeitnehmer typischerweise nicht stets an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, wie etwa Außendienstmitarbeiter. 

    Arbeitgeber sollten diese Entscheidung als Anstoß nutzen, ihre arbeitsvertraglichen Regelungen zu den vergütungspflichtigen Arbeitszeiten genau unter die Lupe zu nehmen, um zum einen ihren vertraglichen Gestaltungsspielraum zu nutzen und zum anderen für Rechtsklarheit zu sorgen. In diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber auch die Erteilung von entsprechenden Weisungen an die Arbeitnehmer in Betracht ziehen. 
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