18.11.2022Fachbeitrag

Vermehrte Rückforderungen der Corona-Soforthilfen

Die Soforthilfen zu Beginn der Corona-Krise sind in den allermeisten Fällen unbürokratisch und schnell bearbeitet worden. Die beantragten Gelder flossen häufig schon nach wenigen Tagen. Aufgrund der Fülle an Anträgen waren die zuständigen Förderbanken nur zu stichprobenartigen Prüfungen der Anträge in der Lage. In den meisten Fällen kamen die beantragten staatlichen Corona-Finanzhilfen (in Hamburg beispielsweise die „Hamburger Corona Soforthilfen (HCS)“ auch wirklich bei den Unternehmen an, die sie dringend benötigt haben.

Inzwischen holen die Förderbanken – wie zum Beispiel die Investitions- und Förderbank Hamburg (IFB) – die Prüfung nach, ob und inwieweit die Fördervoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Soforthilfe betritt dies insbesondere die Frage, inwieweit tatsächlich ein „Liquiditätsengpass“ im Sinne der Förderrichtlinien vorgelegen hat. In der Folge dieser nachträglichen Prüfung werden zurzeit zahlreiche Empfänger von Corona-Hilfen von den Förderbanken – teilweise ohne vorherige Anhörung – zur Rückzahlung empfangener Leistungen aufgefordert.

"Wie erste Verfahren gezeigt haben, zeigt die Praxis, dass jene Prüfungen komplex und damit fehleranfällig sind“, sagt Heuking-Anwalt Moritz Ahlers, welcher schwerpunktmäßig zu diesem Thema berät. „Im Falle einer Rückforderung gilt es rechtssicher für den jeweiligen Einzelfall darzulegen, weshalb die Corona-Maßnahmen tatsächlich als ursächlich für die existenzbedrohenden, wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzusehen sind.“

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