17.04.2020Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht April 2020

Virtuelle Betriebsratsarbeit in der Corona-Pandemie – Eine gesetzgeberische Lösung in Sichtweite

Deutscher Bundestag – Ausschussdrucksache 19(11)581

Nach einer bloßen Ministererklärung vor über drei Wochen hat das Kabinett nun auch einen Gesetzentwurf eingebracht, welcher bereits in der jüngsten Vergangenheit gefasste und künftige, virtuelle Betriebsratsbeschlüsse auf eine gesetzliche Grundlage stellen soll.

Wo liegt das Problem?

Die Corona-Pandemie, welche derzeit das private und berufliche Leben nahezu aller Menschen hierzulande in irgendeiner Form beeinträchtigt, stellt  Arbeitgeber, Mitarbeiter und deren Interessenvertretungen vielfach vor neue große Herausforderungen. So wird insbesondere die (Zusammen-) Arbeit von Betriebs- sowie Personalräten dadurch massiv erschwert, dass sich momentan ein erheblicher Teil der Mitarbeiter im Home-Office befindet bzw. physische Zusammenkünfte zudem mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko einhergehen.

Dies ist umso problematischer, als derzeit vermehrt kollektivrechtliche Vereinbarungen der Arbeitgeber mit den Beschäftigtenvertretern gefragt sind: So ist beispielweise die Einführung von Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat nur mit dessen Einverständnis möglich, aber auch bei der Versetzung von Mitarbeitern ins Home-Office ist der Betriebsrat zu beteiligen. Während Geschäftsleitungen wichtige Entscheidungen vermehrt in Telefon- und Videokonferenzen treffen (können), sieht § 33 Abs. 1 BetrVG jedoch vor, dass die Mitarbeitervertreter ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder fassen müssen.

Gewisse Stimmen möchten zwar die virtuelle Anwesenheit von Betriebsratsmitgliedern in einer Videokonferenz ausreichen lassen, für andere wiederum schien sich ein pragmatischer Weg – eine Abstimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat dahingehend, eine unwirksame Beschlussfassung nicht zu rügen – aufzutun. Jedoch droht(e) Ungemach ob der rechtlichen Unsicherheit von anderer Seite: Sollte beispielsweise die Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden und stellt sich diese im Nachhinein als unwirksam heraus, ist die Kurzarbeit – mit allen Folgen – nie wirksam eingeführt worden.

Wie ist nun also die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats in Zeiten der Corona-Pandemie rechtswirksam zu gewährleisten?

Gesetzgeberische Lösung in Sichtweite!

Einhergehend mit „Corona-bedingten“ Gesetzesänderungen in vielen anderen Bereichen, sieht sich die Bundesregierung nun bemüßigt, eine gesetzgeberische Lösung für eine rechtssichere Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretungen zu finden.

Bereits seit längerem waren Rufe nach einer gesetzlichen Zulassung von Beschlussfassungen im Wege von Telefon- und Videokonferenzen laut geworden, stießen jedoch insbesondere bei manchen Betriebsräten und auch Gewerkschaften auf Widerstand. Im Zuge dessen überraschte Arbeitsminister Hubertus Heil mit einer Ministererklärung unter dem 20. März 2020, in welcher er – entgegen dem Wortlaut des BetrVG – die Auffassung vertrat, die Teilnahme an Betriebsratssitzungen via  WebEx Meetings oder Skype sei zulässig und die in einer solchen Sitzung gefassten Beschlüsse nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirksam. Derartige Ministerworte können derweil weder eine Auslegungshilfe, geschweige denn eine Rechtsquelle darstellen.

Dass die betreffende Ministererklärung nicht zur Rechtsklarheit oder gar virtuellen Beschlussfähigkeit der Betriebsräte beitragen konnte, hat offenbar auch das Bundeskabinett erkannt und nunmehr der Vorlage einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in der vergangenen Woche zugestimmt.

Was genau ist neu?

Insofern soll das BetrVG um einen neuen § 129 ("Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie") ergänzt werden. Besonders interessant ist dabei, dass die Änderungen rückwirkend seit dem 01. März 2020 gelten sollen und damit seither bereits gefasste virtuelle Beschlüsse gesetzlich legitimieren würden. Dabei sollen sowohl die Teilnahme an Sitzungen als auch Beschlussfassung des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können (Abs. 1). Hierbei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Außerdem müssen die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Bemerkenswert ist insbesondere noch, dass § 129 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine Aufzeichnung explizit verbieten soll, obwohl eine solche bei physischen Betriebsratssitzungen zu Protokollzwecken anerkannt wird. Im Übrigen sollen auch Betriebs- und Betriebsräteversammlungen mittels audio-visueller Einrichtungen durchgeführt werden können (Abs. 3). Die Sonderregelungen sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet (Abs. 4).

Was ist in der Praxis zu beachten?

Sollte die Gesetzesänderung in der Fassung des bislang bekannt gewordenen Entwurfs verabschiedet werden, steht einer virtuellen Betriebsratsarbeit nichts mehr im Wege – unter Beachtung gewisser Voraussetzungen: Um eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung zu verhindern, weisen die Erläuterungen zum Gesetzentwurf darauf hin, dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden sollen, wie z.B. eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung. Demnach könnten die zugeschalteten Sitzungsteilnehmer z.B. zu Protokoll versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, muss hierüber unverzüglich informiert werden.

Was ist künftig zu erwarten?

Neben einer hoffentlich zeitnahen (endgültigen) Verabschiedung der avisierten Gesetzesänderung durch den Bundestag ist sicherlich mit Spannung zu sehen, ob sich – den Unkenrufen von manchen Betriebsräten und Gewerkschaften zum Trotz – die virtuelle Betriebsratsarbeit in der praktischen Umsetzung bis zum Jahresende bewährt. Sollte dies erwartungsgemäß der Fall sein, so könnte sie auch in Zukunft – außerhalb einer weltumfassenden Pandemie – die Betriebsratsarbeit erleichtern und die bei wichtigen Entscheidungen zweifellos erforderlichen „physischen“ Sitzungen und Beschlussfassungen sinnvoll ergänzen.

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