31.05.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht Mai 2022

Haftungsrisiko von Arbeitgebern bei Verstoß gegen Corona-Arbeitsschutzbestimmungen

LAG München 14.02.2022 - 4 Sa 457/21

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Falles war die Urlaubsrückkehr des Geschäftsführers der Beklagten im August 2020 mit Erkältungssymptomen. Trotz dieser Erkältungssymptome (deren Intensität zwischen den Parteien streitig war) arbeitete der Geschäftsführer im Büro und nahm auch Auswärtstermine wahr. Zu zwei dieser Auswärtstermine nahm er die Klägerin im Auto mit, ohne dass einer der beiden eine Maske trug. Die Autofahrten dauerten zweimal eine halbe bzw. zweimal mehr als eine Viertelstunde.

Einige Tage später fiel der Corona-Test des Geschäftsführers positiv aus. Aufgrund der damaligen Corona-Bestimmungen ordnete das Gesundheitsamt gegen die Klägerin als Kontaktperson eine Quarantäne an. Das prekäre an der Situation war: Die Klägerin musste ihre innerhalb der Quarantänezeit geplante Hochzeit mit 99 Gästen kurzfristig absagen. Insgesamt belief sich der Schaden für die abgesagte Hochzeit auf rund 5.000,00 EUR. Das Arbeitsgericht München und das LAG München haben der Klägerin den geltend gemachten Schaden zugesprochen.

Entscheidung des LAG München

Das LAG München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und war der Auffassung, dass der Arbeitgeber durch seinen Geschäftsführer die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt habe. Der Geschäftsführer habe gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten der SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards verstoßen. Nach der damals geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel waren am Arbeitsplatz Sicherheitsabstände von 1,5 m einzuhalten und jeder mit Krankheitssymptomen sollte zuhause bleiben. Daran habe sich der Geschäftsführer nicht gehalten.

Wäre der Geschäftsführer des Arbeitgebers nicht ins Büro gekommen oder hätte er wenigstens den notwendigen Abstand zur Arbeitnehmerin durch getrennte Autofahrten gewahrt, wäre gegen die Mitarbeiterin keine Quarantäneanordnung ergangen. Auch ein Mitverschulden der Klägerin lehnte das LAG München ab. Der Arbeitgeber trug in dem Prozess vor, dass die Klägerin, gerade weil sie Krankheitssymptome beim Geschäftsführer bemerkte, auf eine getrennte Fahrt hätte bestehen können. Dies wäre nach Ansicht des LAG München einem Hinweis der Klägerin gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Dies sei nach Auffassung des LAG München nicht zumutbar gewesen.

Fazit

Die Entscheidung macht deutlich, dass betriebliche Hygienekonzepte einen sehr hohen Stellenwert haben und auch in der Praxis konsequent umzusetzen sind. Dennoch handelt es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Einzelfall, denn hier konnte die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gut begründet werden. Das Arbeitsgericht Siegburg (3 Ca 1848/21) hat kürzlich entschieden, dass keine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche bestehen, wenn sich Mitarbeitende (vielleicht) während der Arbeitszeit mit dem Corona-Virus angesteckt haben sollen. Die klagende Arbeitnehmerin, eine Krankenschwester in einem Pflegeheim, wurde positiv auf das Corona getestet und erlitt einen schweren Verlauf, nachdem sie in der Essenausgabe und beim Essen der Bewohner ausgeholfen hatte, ohne vom Arbeitgeber zuvor eine Atemschutzmaske erhalten zu haben. Hier verneinte das ArbG Siegburg die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich die Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz angesteckt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die nächst höhere Instanz anders entscheiden wird.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.