12.03.2019Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2019

Massenentlassung – zu früh erklärte Kündigung ist unwirksam

LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.2018 – 12 Sa 17/18

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21. August 2018 (Az. 12 Sa 17/18) entschieden, dass ein Kündigungsschreiben vor Eingang der (erforderlichen) Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nicht unterschrieben werden darf, da bereits mit der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens die Kündigungserklärung erfolgt sei. Erfolgt die Kündigungserklärung jedoch vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit, ist die Kündigung gem. § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam kündigen konnte. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verhandelte der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und erstatte eine Massenentlassungsanzeige. Der Eingang dieser Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit und die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens des Klägers (durch den Beklagten) erfolgten am selben Tag; einen Tag später ging dem Kläger das Kündigungsschreiben zu. Der Kläger wandte sich gerichtlich gegen die Wirksamkeit seiner Kündigung.

Nachdem die Klage erstinstanzlich abgewiesen wurde, hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg war die Kündigung gem. § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte die Kündigung erst ausgesprochen hat, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen war. Bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigenpflichtigen Entlassungen könne das Arbeitsverhältnis eines betroffenen Arbeitnehmers erst wirksam gekündigt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Die Anzeige müsse dort eingegangen sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung treffe und das Kündigungsschreiben unterzeichne. Zwar werde eine Kündigung erst mit ihrem Zugang wirksam. Die zugrunde liegende Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers sei aber bereits vorher getroffen worden. Sie manifestiere sich bereits in der Abgabe der Kündigungserklärung durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens.

Fazit

Es besteht Einigkeit, dass Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungsverfahren den betroffenen Arbeitnehmern erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ausgehändigt werden dürfen. Das LAG Baden-Württemberg geht nun mit seiner dogmatisch schwer begründbaren Entscheidung noch einen Schritt weiter und vertritt die Ansicht, der Arbeitgeber dürfe eine Kündigungserklärung vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit noch nicht einmal unterschreiben.

Das kann zu zusätzlichen praktischen Problemen bei der Umsetzung von anzeigepflichtigen Massenentlassungen führen. Häufig besteht bei der Umsetzung von Massenentlassungen, die meist zuvor noch der Verhandlung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans, bedürfen und die naturgemäß eine größere Anzahl von Kündigungen mit sich bringen, ein erheblicher Zeitdruck. Allein deswegen müssen oft bereits vor der Abgabe der Massenentlassungsanzeige die geplanten Kündigungen parallel vorbereitet werden. Hierzu zählt auch das Unterzeichnen der (mitunter sehr zahlreichen) Kündigungsschreiben. Erschwerend kann hinzukommen, dass die zeichnungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers mitunter nur eingeschränkt vor Ort verfügbar sind (z.B. wenn die Geschäftsführer innerhalb eines Konzerns im Ausland ansässig sind). Angesichts der Entscheidung des LAG sollte nunmehr das Tintenfass nicht aufgeschraubt werden, bevor der Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit sichergestellt ist.

Sollte absehbar sein, dass die zeichnungsbefugten Personen tatsächlich nach der Einreichung der Massenentlassungsanzeige nicht (mehr) rechtzeitig zur Verfügung stehen, könnte man sich mit Kündigungsvollmachten behelfen. Die Vollmachten zur Unterzeichnung der geplanten Kündigungen könnten von einem kündigungsberechtigten Vertreter des Arbeitgebers im Vorfeld ausgefertigt werden. Die ordnungsgemäß bevollmächtigte Person kann sodann – nach Eingang der Massenentlassungsanzeige – die Kündigung(en) entsprechend der Bevollmächtigung unterschreiben Um das Risiko einer Zurückweisung (§ 174 BGB) zu vermeiden, müsste dabei jedoch jeweils als Anlage zu dem einzelnen Kündigungsschreiben eine Original-Vollmacht mit übergeben werden. Dieses Vorgehen führt zwar zu „doppeltem Ausfertigungsaufwand“, wäre aber geeignet, sogar der neuen engen Auffassung des LAG Rechnung zu tragen.

Das LAG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob es bei Anwendung des § 17 Abs. 1 KSchG auf die Abgabe der Kündigungserklärung oder auf deren Zugang ankommt, die Revision zum BAG (inzwischen eingelegt unter Az. 2 AZR 459/18) zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass das BAG die Gelegenheit erhält – und wahrnimmt –, die Rechtsauffassung des LAG zu korrigieren. Die Hürden, vor die sich Arbeitgeber bei der notwendigen Umsetzung von Massenentlassungen gestellt sehen, waren schon bislang hoch genug.

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