12.12.2018Fachbeitrag

Adventskalender 2018

Eins, zwei oder drei… ? Das dritte Geschlecht im Arbeitsrecht

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist es so genannten Intersexuellen – dem „dritten Geschlecht“ – ab dem 1. Januar 2019 möglich, sich als „inter“ oder „divers“ im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Die Ausgestaltung wirft noch Fragen auf, die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht sind vielzählig.

Der Advent bezeichnet die Jahreszeit, in der die Christenheit sich auf das Fest der Geburt Jesu Christi, Weihnachten, vorbereitet. Die Christen feiern dabei die Geburt Jesu als Menschwerdung Gottes, seines Vaters. Im Verständnis der hebräischen Bibel war Gott aber weder nur männlich noch nur weiblich, sondern beides.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Oktober 2017 (Az.: 1 BvR 2019/16) gibt es ein drittes Geschlecht, das sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lässt. Ab dem 1. Januar 2019 ist es für so genannte Intersexuelle möglich, als „inter“ oder „divers“ im Personenstandsregister geführt zu werden.

Nach Auffassung des BVerfG werden „Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen … in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt“.

Die Entscheidung des BVerfG wirkt sich unmittelbar auf das Arbeitsrecht in allen Branchen aus, etwa insbesondere bezüglich Kleidervorschriften, Minderheitenquoten oder der Formulierung in Stellenanzeigen. Um eine etwaige Diskriminierung rechtssicher zu verhindern, sollen Stellenanzeigen nicht mehr nur den Klammerzusatz (m/w) führen, sondern um das Kürzel „div.“ oder „int.“ erweitert werden.

Eine mögliche Diskriminierung könnte sich auch im Rahmen einer Betriebsratswahl zeigen. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seines zahlenmäßigen Verhältnisses im Betrieb vertreten sein. Die Berechnung des Minderheitengeschlechts erfolgt nach dem sogenannten d’Hondtschen Höchstzahlverfahren: Bei einem 21 Personen starken Betrieb zum Beispiel müssten mindestens sechs Intersexuelle beschäftigt sein, um einen Mindestsitz im Betriebsrat zu erhalten. Da in Deutschland lediglich knapp 0,2 Prozent der Bevölkerung intersexuell sind, ist es höchst unwahrscheinlich, dass in einem 21 Personen starken Betrieb sechs intersexuelle Personen arbeiten. Um den Minderheitenschutz nicht zu konterkarieren, könnte die Vorschrift aber in Bezug auf das dritte Geschlecht dahingehend ausgelegt werden, dass es in einem Betrieb auch mehrere Minderheitengeschlechter und damit mehrere Minderheitenquoten geben kann.

Die genaue Ausgestaltung wird im kommenden Jahr noch einige Fragen aufwerfen.

Ihre Ansprechpartner sind die Experten aus der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Dr. Johan-Michel Menke und sein Team sind spezialisiert auf Betriebsverfassungsrecht, Restrukturierung sowie auf das Insolvenzarbeitsrecht.

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