28.09.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht September 2022

(Fristlose) Kündigung bei unzulässiger Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs

LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21.06.2022, 5 Sa 245/21

Der Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung aufgrund einer unzulässigen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bedarf nicht zwingend einer vorherigen Abmahnung, soweit dem Arbeitnehmer eine Privatnutzung stets untersagt war und der Arbeitgeber in der Vergangenheit die kurzzeitige Privatnutzung nicht, auch nicht ausnahmsweise, gestattet hat.

Sachverhalt 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs.
Der Kläger ist seit ca. neun Jahren bei seinem Arbeitgeber, einem Dienstleister für unterschiedliche Transport- bzw. Personenbeförderungen, im Hol- und Bringdienst beschäftigt und in dieser Position dem Fuhrparkleiter seines Arbeitgebers direkt unterstellt. Ob in der Vergangenheit grundsätzlich ein Verbot der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge des Arbeitgebers bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls aber hatte der Fuhrparkleiter des Arbeitgebers dem Kläger in der Vergangenheit die private Nutzung eines Transporters für den Umzug seiner Schwiegermutter gestattet. Im Mai 2021 nutzte der Kläger sodann erneut den Betriebstransporter seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken, wobei er mit dem Fahrzeug eine Strecke von zehn Kilometern fuhr. Die Schlüssel hatte er sich zuvor aus einer Betriebshalle geholt. Der Fuhrparkleiter war an diesem Tag außer Dienst. Der Kläger stellte den Transporter nach der Fahrt wieder auf dem Betriebsgelände ab, ohne ihn zu betanken. Drei Tage später ließ sich der Transporter nicht starten und musste repariert werden. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers von der unzulässigen Privatnutzung seines Fahrzeugs Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Kündigungsschutzklage statt. Die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung seien unwirksam. Zwar habe der Kläger durch unerlaubte Nutzung des Firmentransporters seine Vertragspflichten verletzt, jedoch handele es sich nicht um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung, welche eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache. Eine Abmahnung hätte zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens ausgereicht.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. 

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs setze eine vorherige Abmahnung voraus, wenn der Arbeitgeber zuvor eine solche Privatnutzung in Einzelfällen unbeanstandet geduldet habe (LAG Köln 02.11.2009, 5 Sa 625/09).
Zwar habe der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte der Beklagten durch kurzzeitige Nutzung des Transporters für private Zwecke, ohne zuvor die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen, verletzt. Gleichwohl belaste ihn diese Pflichtverletzung nicht so schwer, dass selbst eine einmalige Hinnahme durch die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Kläger erkennbar – ausgeschlossen ist.

Eine Abmahnung sei zuvor erforderlich und auch ausreichend gewesen, um eine künftige Vertragstreue des Klägers zu bewirken. 
Da der Arbeitgeber die kurzzeitige Nutzung von Firmenfahrzeugen zu privaten Zwecken in der Vergangenheit gestattet hatte und es keine eindeutigen anderweitigen Dienstanweisungen gab, sei für den Kläger nicht eindeutig und klar erkennbar gewesen, dass die Beklagte eine Nutzung künftig keinesfalls erlauben werde und jede Zuwiderhandlung den Bestand des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gefährden könne. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass der Vorgesetzte zugestimmt hätte, wäre er im Dienst gewesen.

Praxistipp

Die unerlaubte private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann – soweit sie ausnahmslos untersagt worden ist – eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen, die eine (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen kann. 

Die Entscheidung des LAG verdeutlicht, dass bereits die einmalige, ausnahmsweise erfolgte Genehmigung einer privaten Fahrzeugnutzung das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung begründen kann. Zudem zeigt sie nochmals auf, wie wichtig die schriftliche Dokumentation eins Nutzungsverbots von Fahrzeugen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken ist. 
Bei der verhaltensbedingten Kündigung bedarf es einer vorherigen Abmahnung nur dann nicht, wenn bereits im Voraus erkennbar ist, dass auch nach Ausspruch einer Abmahnung eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 16.12.2021, 2 AZR 356/21). 

Dies kann nur dann im Falle der unzulässigen Privatnutzung angenommen werden, wenn eine Privatnutzung ausnahmslos (bestenfalls schriftlich!) untersagt war und stets als „rotes Tuch“ vorm Arbeitgeber behandelt wurde.  
Hinsichtlich der fehlenden Betankung hat das LAG im Übrigen lediglich angeführt, dass der Kläger keine weite Strecke gefahren sei und ist auch insofern nicht von einer erheblichen Pflichtverletzung des Klägers ausgegangen. 
 

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