28.05.2025 Fachbeitrag

Kein Verletztengeld für Ex-Fussballprofi bei fortlaufenden Einkünften während der Arbeitsunfähigkeit

Update Arbeitsrecht Mai 2025

BSG, Urteil vom 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung, die bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht worden ist, klargestellt, dass selbstständige Versicherte keinen Anspruch auf Verletztengeld haben, wenn sie während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielen. Maßgeblich ist dabei, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall nicht vorliegt, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit die persönliche Ausübung der Haupttätigkeit verhindert.

Sachverhalt

Ein ehemaliger Profifußballer, der nach seiner aktiven Karriere eine Physiotherapiepraxis betrieb, wurde aufgrund eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig. Trotz der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit als Physiotherapeut führte er seine Praxis als Inhaber weiter und erzielte daraus fortlaufend Einkünfte. Die Praxis beschäftigte mehrere Angestellte, sodass der Praxisbetrieb auch ohne seine persönliche therapeutische Tätigkeit aufrechterhalten werden konnte. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit übernahm der Versicherte weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftliche Aufgaben in der Praxis. Die Einkünfte aus der Praxis blieben trotz Wegfalls der eigenen therapeutischen Tätigkeit unverändert. Der Versicherte beantragte Verletztengeld mit der Begründung, dass er seine eigentliche Tätigkeit als Physiotherapeut nicht mehr ausüben könne. Die Vorinstanz, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, lehnte den Anspruch ab.

Entscheidung

Das BSG bestätigte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass ein Anspruch auf Verletztengeld nur dann besteht, wenn tatsächlich ein Verdienstausfall eingetreten ist. Im vorliegenden Fall blieb das Einkommen aus der Praxis trotz Wegfalls der eigenen Arbeitskraft unverändert, da der Versicherte weiterhin unternehmerische, verwaltende und leitende Aufgaben wahrnahm. Das Gericht betonte, dass es für die Anrechnung des Einkommens unerheblich ist, ob dieses aus persönlicher Mitarbeit oder aus anderen Tätigkeiten stammt. Entscheidend ist allein, dass weiterhin Einkünfte erzielt werden.

Das Verletztengeld dient nach Auffassung des BSG ausschließlich dem Ausgleich eines realen Verdienstausfalls infolge einer Arbeitsunfähigkeit. Bleibt das Einkommen – wie hier – trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen, entfällt der Anspruch auf Verletztengeld. Die Einkünfte aus der Praxis sind in voller Höhe auf das Verletztengeld anzurechnen, unabhängig davon, ob sie auf der eigenen therapeutischen Tätigkeit oder auf der Fortführung des Praxisbetriebs durch Angestellte beruhen.

Das BSG bestätigt mit seiner Entscheidung die restriktive Linie der Vorinstanz und stellt klar, dass bei selbstständigen Versicherten allein das tatsächlich erzielte Einkommen während der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist. Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht nur, wenn ein tatsächlicher Verdienstausfall nachweisbar ist. Die Anrechnungsvorschriften sind strikt und lassen keine Differenzierung nach Art oder Umfang der eigenen Mitarbeit zu. Für selbstständige Unternehmer ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung und sollte bei der Planung und Absicherung im Krankheitsfall berücksichtigt werden.

Praxistipp

Die Entscheidung des BSG verdeutlicht die strenge Handhabung der Anrechnungsvorschriften bei selbstständigen Versicherten. Für die Praxis bedeutet dies, dass selbstständige Unternehmer, die während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin Einkünfte aus ihrem Betrieb erzielen – etwa durch die Beschäftigung von Angestellten oder durch die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen –, keinen Anspruch auf Verletztengeld haben. Maßgeblich ist das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts, nicht der Umfang der eigenen Mitarbeit oder ein fiktiver Verdienstausfall.

Versicherte sollten daher beachten, dass das Verletztengeld nicht dazu dient, entgangenen Gewinn oder den Wegfall der eigenen Arbeitskraft auszugleichen, sondern ausschließlich einen realen Einkommensverlust kompensiert. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Einkommensverhältnisse und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten während des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit.

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